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Eahlstan (Online Mi, 08.06.2016, 00:01)
Grüne sehen FPÖ als schlechten Verlierer
Link: http://orf.at/stories/2343836/2343839/

Einen langen Artikel widmet orf.at heute der Wahlanfechtung durch die FPÖ. Unter anderem wird darin eine Aussage des Leiters der Wahlabteilung, Robert Stein, in den Zeitungen "der Standard" und "die Presse" zitiert: "Bestimmte Vorsortierungen vor der gesetzlichen Auszählzeit seien zulässig. So dürfe man vorab prüfen, ob die Unterschrift auf der Wahlkarte (eidesstattliche Erklärung) fehlt. Dafür gibt es eine eigene Lasche, die man öffnen kann, ohne die Wahlkarte als solche aufzureißen."

Die Mühe, diese Aussage zu überprüfen, macht sich der ORF nicht. Gut, auch die genannten Zeitungen lassen dies so stehen. Diese sind allerdings (so weit mir bekannt ist) auch nicht per Gesetz zur Objektivität verpflichtet.

Im "Standard" findet man wenigstens noch den Hinweis, dass Stein meint, §10 Abs. 6 im "Bundespräsidentengesetz" (sic!) würde dies erlauben. Ich gehe hier einmal von einem Schreibfehler aus und zitiere den Absatz im Bundespräsidentenwahlgesetz: "Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat diese nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 14a Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren."

Zulässig ist nach diesem Absatz also lediglich eine Datenerfassung, keine Vorsortierung.

§14a regelt hingegen eindeutig: "Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten ... Wahlkarten ... auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers.
Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen.
Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden."

Wie Stein nun auf die Idee kommt, eine Vorsortierung sei zulässig, wäre nun eine Frage, die ich mir von objektiven Journalisten erwarten würde. Vermutlich hat sich beim ORF allerdings nicht einmal jemand die Mühe gemacht, die entsprechenden Paragraphen des Gesetzes zu lesen.