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T.Freiherr
 

In den Jahren 2016 und 2017 hat der ORF sogenannte "HD-Umstellungen" durchgeführt. Er hat ausgelobt, dass der terrestrische Empfang seiner Fernsehprogramme dann nur noch verschlüsselt im Bouquet eines Privatanbieters (simpliTV) möglich ist. Wer nicht umrüstet, wer nicht eine Registrierung unterschreibt, welche vom Höchstgericht im Urteil OGH 6Ob140/18h vom 31.08.2018 in wesentlichen Punkten als unzulässig erklärt wurde, der sieht "dunkelschwarz".

Die Konsumentenschützer (Arbeiterkammer, Sozialministerium, VKI) erklären mir, dass ich auch nach der Umstellung unverändert GIS-Beiträge zahlen muss. Nicht aber erklären sie mir, wie der ORF mir dem ausgelobten Programmangebot seinen Versorgungsauftrag erfüllt.

Dieser ist u. a. in § 3 Abs. 1 ORF-G normiert:

"Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios

  1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
  2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens

zu sorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden."

Da steht nichts von Privatanbieter, Verschlüsselung oder Vertragsabschluss (Registrierung). Die verschlüsselte Verbreitung von öffentlichem Fernsehen ist bereits ein verbaler Widerspruch. Und natürlich ist so etwas vom Gesetzgeber niemals vorgesehen worden.

Wenn der ORF das Angebot seiner Tochterfirma simpliTV als neuen und alternativlosen Standard für Antennenfernsehen deklariert, dann erfüllt er seinen Versorgungsauftrag nicht, handelt also gesetzwidrig.

§ 278 Abs. 2 STGB lautet

"Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden."

Der ORF hat seit mehr als zwei Jahren kein Programmangebot ausgelobt mit welchem er seinen Versorgungsauftrag erfüllt. Er verweigert die gesetzlich vorgesehene Leistung, und richtet bei unveränderten Gegenforderungen nicht nur geringfügigen finanziellen Schaden an. Aktuell könnt man ihn also laut Strafgesetzbuch als mutmaßlich kriminelle Vereinigung anzusehen.

Die mangelnde Erfüllung des Versorgungsauftrags ist mir eigentlich egal. Sein Programm, seine "Informationen" interessieren mich nicht. Und die Reputationswerte dieses Leitmediums reduzieren sich stetig durch den natürlichen demografischen Wandel. Mit der Zeit sollte sich das Problem von selbst lösen.

Jedoch gibt es da eine weitere Tochterfirma dieses Konzerns. Diese hat offensichtlich noch keine Kenntnis von den "HD-Umstellungen", oder versteht diese nicht. Es handelt sich um eine Pseudo-Behörde, die "GIS Gebühren Info Service GmbH", die trotz verändertem Programmangebot unverändert Beiträge fordert. Sie behauptet, dass die Gesetzeslage vor und nach den Umstellungen unverändert ist. Ja, das stimmt! Aber der ORF hat die Sachlage verändert, und deshalb werden Anpassungen an der Gebührenvorschreibung notwendig.

Die GIS GmbH beruft sich auf § 31 Abs. 10 ORF-G. Dieser lautet:

"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."

Das Programmentgelt ist also dann zu zahlen, wenn ein Standort mit Programmen "gemäß § 3 Abs. 1" ORF-G versorgt ist. Der ORF hat ausgelobt, dass dies seit den "HD-Umstellungen" nicht mehr gegeben ist. Folglich ist die Vorschreibung von Programmentgelt nicht mehr legitimiert.

Die GIS GmbH teilt mir mit, dass sie meine Rechtsauffassung zur Kenntnis nimmt, diese jedoch nicht teilt. Sie droht mir, dass es teuer wird wenn ich ihren Vorschreibungen nicht nachkomme. Sie versendet Mahnungen, und vollstreckbare Rückstandsausweise. Sie beauftragt ein Inkassounternehmen, und versucht sogar die Einleitung einer gerichtlichen Exekution. Alles erfolglos. Es wurde tatsächlich teuer, jedoch nicht für mich.

Im Juni 2017 habe ich vorgeschlagen, die unterschiedliche Rechtsauffassung in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren in nächster Instanz klären zu lassen. Die GIS GmbH ignoriert diesen Vorschlag. Im Juni 2018 habe ich vorgeschlagen, dass die GIS GmbH ihre Forderungen per Bescheid feststellt, damit ich von meiner Seite aus das Verwaltungsverfahren in nächster Instanz einleiten kann. Auch diesem Vorschlag folgt die GIS GmbH bisher nicht.

Und obwohl sie für die Programmentgeltforderungen nach der "HD-Umstellung" bis heute keinen validen Rechtsgrund benannt hat, belästigt sie mich weiterhin mit diesen Forderungen. Sie versucht sogar weiterhin, die unbegründeten Forderungen einzumahnen. Gut, dass ich rechtzeitig reagiert hatte, und von diesem Unternehmen nicht auch noch Geld zurückfordern muss.

Natürlich bleibe ich auch zukünftig standhaft. Denn § 278 Abs. 3 STGB lautet

"Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert."

Ich würde mich also als Mitglied einer kriminellen Vereinigung laut Strafgesetzbuch mutmaßlich strafbar machen, wenn ich den Forderungen der GIS GmbH nachkommen würde. Laut StGB ist es mir verboten, den ORF durch die Bereitstellung von Vermögenswerten zu fördern.

Das Strafrecht steht über dem Verwaltungsrecht. Ich habe keine Wahl und muss auch weiterhin dem Druck der Pseudo-Behörde standhalten. Als gesetzestreuer Bürger muss ich die Programmentgeltzahlungen an den ORF verweigern.

Nun habe ich keinen Grund zu der Annahme, dass nicht auch weitere der 3,333 Millionen Rundfunkteilnehmer im selben Dilemma stecken. Wie geht ihr damit um? Wartet ihr auf das nächste Volksbegehren und unterschreibt mal wieder? Und lasst euch zwischenzeitlich von der Pseudo-Behörde widerstandslos zu einer Straftat anstiften?