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Andreas Unterberger
 

Wohl bewusst in die Feiertagszeit versteckt hat der Verfassungsgerichtshof ein ungeheuerliches Fehlurteil: Dieses öffnet dem ORF die endgültige Freiheit zur einseitigen Polemik und Hetze gegen alle politisch unerwünschten Kräfte – und lässt ihm aber zugleich weiterhin ungeschmälert all seine Privilegien, die vor allem im Kassieren von Zwangsgebühren von allen Besitzern eines Fernsehgeräts bestehen (ungeachtet der Tatsache, dass die Mehrheit der Zahlungspflichtigen längst nicht mehr den ORF konsumiert, sondern ein Vielzahl anderer Fernsehstationen).

Der VfGH bezeichnet es in seiner jüngsten Entscheidung nämlich als völlig legitim, dass der ORF-Mann Peter Filzmaier einst den damaligen österreichischen Politiker Frank Stronach als "plemplem" verhöhnt hat (ja, so lange dauern die Wege der österreichischen Justiz ...). Damit gibt es keine Grenzen mehr für das totale Ignorieren des eigentlich im Gesetz stehenden Objektivitätsgebots durch die ORF-Mannschaft, deren Opfer freilich immer nur Politiker, Organisationen, Persönlichkeiten und Ideen rechts der Mitte werden.

Wohlgemerkt: Die Kritik an diesem oberstgerichtlichen Erkenntnis richtet sich nicht dagegen, dass der Gerichtshof geurteilt hat, solche verächtlichen Kommentare seien durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Der VfGH ist grundsätzlich sogar zu loben, wenn er den Eindruck erweckt, die Grenzen der Meinungsfreiheit weiter zu ziehen als der Gesetzgeber der letzten Jahre. Allerdings darf man sehr gespannt sein, ob das linksgewendete Gericht die Meinungsfreiheit auch dann hochhalten wird, wenn es um eine Verhöhnung der seit einiger Zeit durch die sogenannten Verhetzungsparagraphen geschützten Privilegiengruppen geht, also insbesondere um Migranten und Moslems.

Neben der allgemeinen Meinungsfreiheit ist für ORF-Journalisten und -Kommentatoren aber auch das Objektivitätsgebot der Rundfunkgesetze relevant. Oder sollte deren einzige Bedeutung einzig im Recht auf Abkassieren der Zwangsgebühren bestehen und nicht ebenso auch in echten Pflichten, wie insbesondere der Objektivitätspflicht? Von der (nicht dort stehenden, aber einst vom Gesetzgeber wohl noch als selbstverständlich angesehenen) Höflichkeitspflicht gar nicht zu reden …

An der Objektivitätspflicht dürfte eigentlich auch der Umstand überhaupt nichts ändern, dass Frank Stronach durch sein Auftreten die österreichische Politikszene damals ziemlich durcheinandergebracht hat, und dass Interviews mit ihm bisweilen sehr eigenwillig abgelaufen sind. Aber es gibt auch viele andere Politiker, die nicht auf die gestellten Fragen antworten. Und Stronach war in keiner Weise entmündigt oder als geisteskrank bekannt, was zumindest umgangssprachlich ein "plemplem" rechtfertigen würde. 

Es ist auch absolut kein Argument, dass der ORF-Kommentator Peter Filzmaier formal ein Universitätsprofessor in Krems ist, und dass man den ORF daher nicht für Äußerungen eines Externen verantwortlich machen könne. Aber Filzmaier ist kein Externer. Er ist vielmehr durch einen Vertrag fix als Kommentator an den ORF gebunden. Er hat damit im Grund die gleiche Rechtsstellung wie viele andere ständige und exklusive Akteure im ORF, wie etwa ein Armin Assinger. Der ORF bezeichnet ihn sogar immer wieder als "unseren Peter Filzmaier".