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Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern, die je zu einem Drittel von erstens Nationalrat sowie Bundesrat und den neun Landtagen, zweitens den wichtigsten gerichtlichen wie gerichtsähnlichen Organen und Religionsgesellschaften und drittens der zum Nationalrat wahlberechtigten Bevölkerung bestellt werden.

 

Erläuterung

Damit ist insbesondere jede Einflussnahme der Bundes- oder Landesregierungen beendet.



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